datenschutz nach dem tod

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By AliIg

Der Datenschutz nach dem Tod einer Person unterliegt in Deutschland besonderen Regelungen und Einschränkungen. Hier sind die wichtigsten Aspekte zu diesem Thema:

Anwendbarkeit der DSGVO

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt grundsätzlich nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener[2][6]. Dies bedeutet, dass die in der DSGVO festgelegten Rechte und Pflichten, wie beispielsweise das Recht auf Auskunft oder Löschung, nicht mehr auf verstorbene Personen anwendbar sind.

Nationale Regelungen

Obwohl die DSGVO nicht für Verstorbene gilt, haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eigene Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verstorbener zu erlassen[2]. In Deutschland gibt es jedoch keine spezifischen gesetzlichen Regelungen für den postmortalen Datenschutz im Allgemeinen[1].

Besonderheiten im Sozialdatenschutz

Eine Ausnahme bildet der Sozialdatenschutz. In § 35 Abs. 5 SGB I hat der deutsche Gesetzgeber festgelegt, dass die DSGVO auch für den Sozialdatenschutz Verstorbener gelten soll[5]. Dies bedeutet, dass in diesem speziellen Bereich die Datenschutzrechte auch nach dem Tod einer Person fortbestehen.

Postmortales Persönlichkeitsrecht

Obwohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem Tod erlischt, existiert ein postmortaler Persönlichkeitsschutz, der Verstorbene vor Verunglimpfung des Andenkens schützt[4]. Dieser Schutz basiert auf der im Grundgesetz verankerten Menschenwürde und verbietet beispielsweise die Verletzung der Ehre des Verstorbenen[2].

Digitaler Nachlass

Ein wichtiger Aspekt des postmortalen Datenschutzes betrifft den digitalen Nachlass:

  1. Vererbbarkeit von Online-Konten: Der Bundesgerichtshof hat 2018 entschieden, dass Benutzerkonten auf sozialen Netzwerken vererbbar sind[1][4]. Dies bedeutet, dass Erben Zugang zu den Accounts Verstorbener erhalten können.
  2. Verwaltung digitaler Daten: Es wird empfohlen, zu Lebzeiten Vorkehrungen für den digitalen Nachlass zu treffen, wie z.B. die Hinterlegung von Zugangsdaten im Testament[1].

Praktische Auswirkungen

  • Die Betroffenenrechte der verstorbenen Person gehen nicht auf die Erben über[4].
  • Das grundsätzliche Verarbeitungsverbot des Datenschutzrechts schützt die personenbezogenen Daten Verstorbener nicht mehr[4].
  • Bei der Verarbeitung von Daten Verstorbener sollte darauf geachtet werden, dass das informationelle Selbstbestimmungsrecht von Lebenden, insbesondere naher Angehöriger, nicht verletzt wird[3].

Fazit

Obwohl der Datenschutz nach dem Tod einer Person eingeschränkt ist, bestehen weiterhin gewisse Schutzrechte durch das postmortale Persönlichkeitsrecht und spezifische gesetzliche Regelungen. Es ist ratsam, zu Lebzeiten Vorkehrungen für den Umgang mit persönlichen Daten nach dem Tod zu treffen, insbesondere im Hinblick auf den digitalen Nachlass.

Citations:
[1] https://www.datenschutzexperte.de/blog/postmortaler-datenschutz-was-geschieht-mit-daten-wenn-jemand-stirbt
[2] https://datenschutz-grundverordnung.eu/faqs/gilt-die-dsgvo-auch-fuer-verstorbene/
[3] https://brands-consulting.eu/datenschutz-bei-verstorbenen-hort-der-datenschutz-nach-dem-tod-auf/
[4] https://datenschutz-am-bodensee.com/der-tod-und-der-datenschutz/
[5] https://www.datenschutzticker.de/2022/03/sozialdatenschutz-verstorbener-personen/
[6] https://www.datenschutz-notizen.de/datenschutz-ueber-den-tod-hinaus-5129535/
[7] https://wiemer-arndt.de/verarbeitung-personenbezogener-daten-verstorbener/
[8] https://kanzlei-mareck.de/2022/tod-und-datenschutz/
[9] https://www.dr-datenschutz.de/datenschutz-nach-dem-tod-dsgvo-rechte-fuer-verstorbene/
[10] https://www.bits.gmbh/verarbeitung-von-daten-verstorbener-postmortaler-datenschutz/